Besteht weder ein Testament noch ein Erbvertrag, kann der überlebende Partner schneller in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Der Grund: Die Witwe- und Witwerrente aus der 2. Säule beträgt nur 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Jene aus der AHV beträgt 80 Prozent der Altersrente. Bei der AHV müssen zudem gewisse gesetzliche Ansprüche erfüllt werden. So haben verheiratete Frauen nur dann Anspruch auf eine Rente, wenn sie eines oder mehrere Kinder haben (gleichgültig welchen Alters) oder sie mindestens für fünf Jahre verheiratet waren und das 45. Lebensjahr abgeschlossen haben.
Verheiratete Männer haben sogar nur dann einen Anspruch auf eine Witwerrente aus der AHV, wenn Kinder vorhanden und diese noch minderjährig sind. Sobald das jüngste Kind volljährig ist, verfällt der Anspruch auf eine Witwerrente.
Tipps:
- Regeln Sie Ihren Nachlass in einem Testament und/oder in Ehe-/Erbvertrag.
- Ab Januar 2023 können sich Ehepaare und Konkubinatspaare noch stärker gegenseitig begünstigen.
- Im Testament können die Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt werden.
- Im Testament kann festgehalten werden, dass der überlebende Partner im gemeinsamen Haus bleiben darf.
- Bei Wohneigentum kann dem Ehepartner auch die lebenslange Nutzniessung zugestanden werden.
- Wichtig: Jeder Ehepartner muss ein eigenes Testament erfassen.