Haben Kinder ein Anrecht auf einen Erbvorbezug?
Nein. Mit dem Vermögen können die Eltern grundsätzlich machen, was sie wollen. Sie können einem Kind einen Erbvorbezug, eine Schenkung oder ein Darlehen gewähren. Aber sie müssen nicht. Es besteht kein Anspruch auf eine lebzeitige Zuwendung, selbst wenn die übrigen Kinder eine solche erhalten.
Wie wird ein Erbvorbezug ausgeglichen?
Die Ausgleichung erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird der vorempfangene Wert zum Nachlass hinzugerechnet. Anschliessend werden die einzelnen Erbteile berechnet und schliesslich wird der Erbvorbezug dem Erbteil des Beschenkten angerechnet.
Welcher Wert muss bei einem Erbvorbezug ausgeglichen werden?
Massgebend ist der Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt des Todes des Schenkenden und nicht der Wert bei der Zuwendung. Geldbeträge werden zum Nominalwert ausgeglichen. Eine Verzinsung oder Teuerung wird nicht berücksichtigt. Anders verhält es sich bei Sachwerten, beispielsweise Grundeigentum. Hier ist der Verkehrswert massgebend oder der Erlös, wenn die Immobilie vor dem Tod veräussert wurde. Bei Sachwerten wird somit eine seit der Zuwendung eingetretene Wertveränderung ebenfalls berücksichtigt. Dies kann zu ungerechten Resultaten führen, wenn ein Kind ein Grundstück und das andere einen gleichwertigen Geldbetrag als Erbvorbezug erhält. Es ist daher ratsam, bei einer Zuwendung zu Lebzeiten klar zu regeln, ob und in welchem Umfang diese ausgleichungspflichtig ist.
Kann man einen Erbvorbezug oder eine Schenkung zurückfordern?
In der Regel nicht, ausser es bestehen spezielle Vereinbarungen. Gewisse Ausnahmen sieht das Gesetz aber vor. Der Schenkende kann das Geschenkte zurückfordern, wenn der Beschenkte gegen den Schenkenden oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat begangen hat oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Ebenfalls besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn der Beschenkte die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt hat.
Was soll man in Bezug auf die Steuern beachten?
Erbvorbezüge und Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer. Im Kanton Zürich und auch in den meisten anderen Kantonen sind Zuwendungen an direkte Nachkommen von der Steuerpflicht befreit. Bei der Übertragung von Grundeigentum ist zudem zu beachten, dass allenfalls Grundstückgewinnsteuern und in einzelnen Kantonen auch Handänderungssteuern anfallen könnten. Nämlich dann, wenn die beschenkte Person Gegenleistungen erbringt wie beispielsweise die Übernahme einer bestehenden Hypothek oder die Einräumung eines Nutzniessungsrechtes.