Viele wissen nicht, wie die gesetzliche Erbfolge geregelt ist, welche Personen also für ihren Fall erbberechtigt sind. In einer erbrechtlichen Beratung zeigen wir auf, wer von Gesetzes wegen erbt und wie über den Nachlass verfügt werden kann.
Andreas Metzger, Teamleiter Erbschaften, erklärt: «Ein Blick in den Stammbaum gibt Klarheit darüber, wer von Gesetzes wegen erbt. Hat die Erblasserin oder der Erblasser keine Nachkommen, kommen die Eltern zum Zug. Sind diese schon verstorben, treten die Geschwister an ihre Stelle und bei deren Fehlen die Nichten und Neffen. Sind keine Erben im elterlichen Stamm vorhanden, kommen Personen aus dem grosselterlichen Stamm zur Erbfolge, dazu gehören Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins. Wenn bei der Erblasserin oder beim Erblasser keine Personen aus dem elterlichen und grosselterlichen Stamm vorhanden sind, gelangt die Erbschaft ohne eine entsprechende Regelung an den Staat; im Kanton Zürich je zur Hälfte an die Wohngemeinde und den Kanton.»
Testament statt Untätigkeit
Eine Regelung könnte ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Sind keine pflichtteilsgeschützten Erben (wie Ehegatten, Nachkommen und bis 31.12.2022 Eltern*) vorhanden, kann eine Person mittels Testament frei über ihren Nachlass verfügen. Es können natürliche oder juristische Personen als Erben eingesetzt werden. Neben der Erbeinsetzung können auch Vermächtnisse verfügt werden.
Andreas Metzger erklärt weiter: «Ein Vermächtnis, auch Legat genannt, ist eine Zuwendung an eine Person, ohne diese als Erben einzusetzen. Mit einem Legat kann man insbesondere seinen Freunden, Bekannten oder der Pflegekraft einen Betrag oder Gegenstand hinterlassen. Viele Menschen berücksichtigen mit einem Legat auch gemeinnützige Organisationen. Das kann ein Tierheim sein, das Lieblingstheater oder bekannte grosse Organisationen.»