Eine «Sicherung unserer Bevölkerung gegen die Wechselfälle des Lebens»: Mit diesen Worten umschrieb der Bundesrat 1970 in einem Bericht ans Parlament ein neues System der sozialen Sicherheit, welches in der Schweiz eingeführt werden sollte – das 3-Säulen-Prinzip. Zahlreiche Debatten und eine Volksabstimmung später war es dann soweit: Das Prinzip wurde 1972 in der Bundesverfassung verankert. Im Jahr 2022 feiert die «spezifisch schweizerische Form der sozialen Sicherung», wie sie die Regierung nannte, somit ihr 50-Jahr-Jubiläum.
Ist das 3-Säulen-Prinzip ein typisch helvetischer Sonderweg?
Ganz so einzigartig ist das Prinzip nicht, wie ein Blick in die Geschichte und auf andere Länder zeigt. Grundrenten und Mindestleistungen der sozialen Absicherung gab es nach dem Zweiten Weltkrieg in den meisten westlichen Ländern. In der Regel waren die Modelle durch einen Lastenausgleich finanziert, das sogenannte Umlageverfahren (siehe auch Übersicht der drei Säulen und ihrer Finanzierung unten). Doch erst ab Mitte der 1950er-Jahre erlaubte ein anhaltendes und nachhaltiges Wirtschaftswachstum die Ausweitung der Grundversicherung. Länder wie Frankreich, Italien, Deutschland und Österreich setzten auch bei der neu eingeführten, zweiten staatlichen Rentenstufe auf das Umlageverfahren.
Anders die Schweiz: Hierzulande spielten auf Kapitaldeckung basierende Vorsorgeeinrichtungen der Arbeitgeber oder Lebensversicherungsgesellschaften immer schon eine stärkere Rolle. Ähnlich wie in Grossbritannien oder den Vereinigten Staaten gab es deshalb auch in der Schweiz eine Zweiteilung zwischen staatlichen und privaten Vorsorgeeinrichtungen. Allerdings war und ist die Mitgliedschaft bei einer Pensionskasse (PK) in den USA bis heute freiwillig, während in der Schweiz die Aufgaben von AHV und PK durch das Gesetz genau geregelt sind. Mit der Einführung der gebundenen 3. Säule, der privaten Vorsorge, wurde 1987 das verfassungsmässige Dreisäulenkonzept vollendet – zwar kein Sonderfall, aber doch eine «Schweizer Lösung».