Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
Für Frauen in der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gibt es entsprechende Ausgleichsmassnahmen. Sollten Frauen dieser Jahrgänge früher in Rente gehen, fallen ihre AHV-Rentenkürzungen geringer aus. Lassen sich diese Frauen im Referenzalter oder später pensionieren, erhalten sie einen lebenslangen Zuschlag zur AHV-Rente.
Flexibler Rentenbezug
Die AHV-Rente kann ab einem beliebigen Monat zwischen 63 und 70 Jahren bezogen werden (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab vollendetem 62. Altersjahr). Ebenfalls ist ein Teilrentenvorbezug oder ein Teilrentenaufschub möglich.
Anreize, nach dem 65. Lebensjahr weiterzuarbeiten
Wer sich dazu entscheidet, über das gesetzliche Referenzalter von 65 Jahren hinaus zu arbeiten, kann neu Beitragslücken schliessen und so die AHV-Rente verbessern.
AHV-Zusatzfinanzierung sichern durch Erhöhung der Mehrwertsteuer
Die Erhöhung der Mehrwertsteuer zugunsten der AHV ist neben der Angleichung des Referenzalters das zweite Standbein der Reform zur Stabilisierung der Rentenfinanzierung. Der Normalsatz wurde per 1. Januar 2024 um 0,4 Prozentpunkte auf neu 8,1 Prozent erhöht.