Bund und Kantone unterstützen Spenden an gemeinnützige Organisationen steuerlich. Privatpersonen mit Wohnsitz im Kanton Zürich können pro Jahr bis zu 20 Prozent ihres Nettoeinkommens in ihrer Steuererklärung in Abzug bringen – auf CHF 100 muss sich der Betrag jedoch mindestens belaufen.
Gutes tun und profitieren
Gespendet und in Abzug gebracht werden dürfen nicht nur Geldspenden, sondern auch Sachspenden. Sachspenden erfolgen zum Beispiel in Form von Wertschriften oder auch Liegenschaften. Dazu sagt Gian Matossi, Leiter Steuern bei der Zürcher Kantonalbank: «Werden einem steuerbefreiten Kinderheim neue Einrichtungsgegenstände gespendet, so kann diese Sachspende ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Spenderin oder der Spender muss dabei den Verkehrswert der Sachspende nachweisen. Liegt keine zeitnahe Anschaffung respektive kein objektiver Marktpreis vor, wird es entsprechend schwieriger, den massgebenden Wert zu bestimmen. Nicht abziehbar sind dagegen Zeitspenden wie auch ehrenamtliche Tätigkeiten, welche unentgeltlich geleistet werden.»
Auch bei juristischen Personen wird Spenden steuerlich gefördert. Maximal 20 Prozent des Reingewinns dürfen als freiwillige Zuwendung an gemeinnützige Organisationen in Abzug gebracht werden.
Steuerabzug: Welche Kriterien müssen erfüllt sein?
Die Organisation, welche die Spende erhält, muss von der Steuer befreit sein und ihren Sitz in der Schweiz haben. Ansonsten kann die Zuwendung bei der Einkommenssteuer nicht abgezogen werden. Sie erkennen zum Beispiel an der Zewo-Zertifizierung, dass eine Organisation steuerbefreit ist. Schweizweit gibt es 498 gemeinnützige Organisationen mit solch einem Gütesiegel. Es gibt aber noch viele weitere Institutionen, die ebenfalls für einen Steuerabzug qualifiziert sind. Einige kantonale Steuerverwaltungen veröffentlichen eine Liste mit den steuerbefreiten Institutionen auf ihrer Webseite.
Gian Matossi ergänzt: «Spenden an Organisationen, die einen reinen Kultuszweck verfolgen, zum Beispiel religiöse Gemeinschaften, können nicht abgezogen werden. Setzt sich eine Organisation sowohl für steuerlich privilegierte Zwecke als auch auch für Kultuszwecke ein, muss sichergestellt werden, dass die Spende nachweislich für den gemeinnützigen Zweck verwendet wird.»