Die derzeitige Erbrechtssituation von kinderlosen Paaren im Konkubinat begünstigt noch die Eltern. Zur Veranschaulichung: Das nicht verheiratete Paar lebt im eigenen Haus, das einem Partner im Alleineigentum gehört und den Grossteil des Vermögens ausmacht. Beide erstellen kein Testament. Stirbt jener Konkubinatspartner, dem die Immobilie gehört, wird das gesamte Vermögen an die überlebenden Eltern der verstorbenen Person vererbt. Die Konkubinatspartnerin beziehungsweise der Konkubinatspartner geht leer aus und muss im schlimmsten Fall aus dem Haus ausziehen – ein doppelter Verlust.
Auch mit einem Testament ist die Lage für den Hinterbliebenen heute nicht befriedigend: Vom gesetzlichen Erbanspruch steht den Eltern nach geltendem Recht die Hälfte zu. Das heisst, dem überlebenden Konkubinatspartner kann maximal die Hälfte des Nachlasses zugewiesen werden.
Neu verbessert sich die Situation für nicht verheiratete Paare: Die kinderlosen Konkubinatspartner können einander testamentarisch ihr gesamtes Vermögen vererben, die überlebenden Eltern haben keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil.
Die Erbschaftssteuern für Konkubinatspartner können je nach Kanton und Vermögenshöhe sehr hoch ausfallen und erfahren mit der Erbrechtsrevision keine Veränderung. Es lohnt sich, diese in die eigene Erbrechtsplanung miteinzubeziehen.