86 Seiten dick ist die Informationsbroschüre des Bundes über das schweizerische Steuersystem, Dutzende unterschiedlicher Steuerarten werden darin aufgezählt. Auf Seite 69 wird jene Abgabe erklärt, die verkaufswillige Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien ärgern mag und die öffentliche Hand freuen wird: die Grundstückgewinnsteuer. Karin Mönch, Steuerspezialistin der Zürcher Kantonalbank, ordnet die wichtigsten Aspekte ein und zeigt auf, wo sich Optimierungen für die Steuerpflichtigen besonders auszahlen können.
Wann wird die Grundstückgewinnsteuer fällig?
Sie wird immer dann fällig, wenn ein Haus, eine Eigentumswohnung, ein Grundstück oder ein Miteigentumsanteil daran verkauft wird. Im Kanton Zürich erhebt jene Gemeinde die Grundstückgewinnsteuer (GGST), in der sich die Immobilie befindet. Steuerpflichtig ist die Verkäuferin oder der Verkäufer einer Immobilie, also jene Person, der die Liegenschaft gehört. «Der Käufer haftet aber mit», betont Karin Mönch. «Im Kaufvertrag sollte deshalb geregelt sein, dass die Bezahlung der GGST sichergestellt wird.» So kann der Käufer etwa die Höhe der mutmasslichen Steuer provisorisch berechnen lassen. Statt dem Verkäufer den vollen Kaufpreis zu überweisen, kann er den Steuerbetrag als Depot beim Steueramt hinterlegen. Alternativ kann sich die Gemeinde die GGST über den Eintrag eines gesetzlichen Grundpfandrechtes sichern.