Was regelt das FIDLEG und wann sind Sie davon betroffen?
Das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es bezweckt primär die Stärkung des Anlegerschutzes bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen und dem Anbieten von Finanzinstrumenten. Hierzu beinhalt das FIDLEG insbesondere Verhaltensregeln wie Informations- und Dokumentationspflichten sowie organisatorische Massnahmen.
Das FIDLEG betrifft alle Finanzdienstleistungen, die von Finanzdienstleistern für in der Schweiz domizilierte Kunden oder für Kunden im Ausland aus der Schweiz heraus erbracht werden.
Die Bestimmungen des FIDLEG werden in der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) näher ausgeführt.
Nachfolgend sind einige wichtige Informationen für Sie zusammengestellt:
Finanzdienstleistungen
Das FIDLEG unterscheidet zwischen verschiedenen Finanzdienstleistungsarten:
- Erwerb und Veräusserung von Finanzinstrumenten
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben
- Verwaltung von Finanzinstrumenten (Vermögensverwaltung)
- Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung)
- Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten
Informationen zu den Anlagelösungen der Zürcher Kantonalbank finden Sie hier.
Kundensegmentierung
Das FIDLEG verlangt von Finanzdienstleistern, dass sie ihre Kunden für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in die Kundensegmente Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden unterteilen. Diese Einteilung beruht auf den finanziellen Verhältnissen bzw. dem Wissensstand, der Erfahrung und der Finanzexpertise einer Person, der gesetzlich definierten Unternehmensgrösse oder dem Vorhandensein einer professionellen Tresorerie.
Sollten Sie von der Zürcher Kantonalbank keine gegenteilige Mitteilung erhalten, werden Sie als Privatkunde eingestuft und geniessen den umfassendsten Anlegerschutz. Wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen ein Antrag auf Wechsel des Kundensegments stellen. Wenden Sie sich dafür an Ihre Kundenbetreuerin oder Ihren Kundenbetreuer.
Sollten Sie als professioneller oder institutioneller Kunde eingestuft werden, erhalten Sie von der Zürcher Kantonalbank ein entsprechendes Einstufungsschreiben. Weitere Informationen zu diesen beiden Kundensegmenten wie im Einstufungsschreiben erwähnt finden Sie in der Kundeninformation zur Kundensegmentierung (PDF, 159 KB).
Verhaltenspflichten
Abhängig vom Kundensegment sind bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen unterschiedliche Verhaltensregeln einzuhalten, welche das jeweilige Anlegerschutzniveau widerspiegeln.
Vor Vertragsabschluss oder bevor Sie eine Finanzdienstleistung in Anspruch nehmen, stellt Ihnen die Zürcher Kantonalbank verschiedene Informationen zur Verfügung. Diese sollen Ihnen den Entscheid, ob Sie eine Finanzdienstleistung in Anspruch nehmen möchten, erleichtern. Im Falle einer Anlageberatung oder Vermögensverwaltung prüft die Bank, ob diese für Sie angemessen oder geeignet ist (bei Execution Only-Transaktionen erfolgt keine solche Prüfung). Die Bank dokumentiert die Dienstleistungserbringung und legt Ihnen diese Dokumentation auf Anfrage offen.